Fahrkosten-Übernahme zum OT? - Gesetzgebung, Erfarhungen?
Fahrkosten-Übernahme zum OT? - Gesetzgebung, Erfarhungen?
Hallo,
Frage an Euch alle: Hat jemand schon einmal versucht die Fahrkosten zu einer weiter entfernten Orthopädietechnik von der Krankenkasse erstatten zu lassen und was ist dabei rausgekommen?
Mit welcher Begrüngung wurde die Kostenübernahme abgelehnt oder wurde sie vielleicht genehmigt. Kennt jemand die genauen gesetzlichen Richtlinien die dies betreffen oder auf welche Weise man eine Kostenübernahme bekommen kann, insbesondere Jugendliche betreffend?
Danke schon mal für alle Infos,
BZebra
Frage an Euch alle: Hat jemand schon einmal versucht die Fahrkosten zu einer weiter entfernten Orthopädietechnik von der Krankenkasse erstatten zu lassen und was ist dabei rausgekommen?
Mit welcher Begrüngung wurde die Kostenübernahme abgelehnt oder wurde sie vielleicht genehmigt. Kennt jemand die genauen gesetzlichen Richtlinien die dies betreffen oder auf welche Weise man eine Kostenübernahme bekommen kann, insbesondere Jugendliche betreffend?
Danke schon mal für alle Infos,
BZebra
Es wäre schön, wenn Du berichten könntest wie es läuft.
Weil Fakt ist ja definitiv, daß die Krankenkasse mit einer Korsett-Therapie vor Ort, bei Leuten die nicht die notwendige Qualifikation besitzen und bei denen die Therapie deswegen keine Chance auf Erfolg hat, einen wesentlich größeren finanziellen Schaden hat (weil später OP), als wenn sie die Fahrkosten zu einem kompetenten Behandlungsteam übernimmt.
Weil Fakt ist ja definitiv, daß die Krankenkasse mit einer Korsett-Therapie vor Ort, bei Leuten die nicht die notwendige Qualifikation besitzen und bei denen die Therapie deswegen keine Chance auf Erfolg hat, einen wesentlich größeren finanziellen Schaden hat (weil später OP), als wenn sie die Fahrkosten zu einem kompetenten Behandlungsteam übernimmt.
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Wolf
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- Registriert: Mi, 07.12.2005 - 19:55
- Wohnort: KR Borken in Westfalen
Hallo,
ich habe das im Internet gefunden
3.7 Fahrtkosten (§ 60 SGB V)
Zur Krankenhilfe zählt auch die Kostenübernahme für Fahrkosten einschließlich des Zuzahl ungsbetrages in Höhe von 25 DM, die im Zusammenhang mit der Krankenbehandlung entstehen. Hierzu gehören die Fahrkosten von und zu stationären Einrichtungen, Rettungsfahrten und Krankentransporte und die Fahrtkostenübemahme von und zu ambulanter Behandlung, z.B. zum Hausarzt. Krankenversicherte Hilfesuchende haben sich bei der Kasse vollständig (§ 61 Abs. l Nr. 3 SGB V) bzw. teilweise (§ 62 Abs. l Satz l SGB V) befreien zu lassen, bevor die Fahrtkosten als Krankenhilfe zu übernehmen sind. In der Regel werden mit Ausnahme von Rettungsfahrten und Krankentransporten nur der Fahrpreis eines öffentlichen Verkehrsmittels als Kosten erstattet.
3.8 Sonstige zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung der Krankheitsfolgen erforderliche Leistungen
Hierzu zählen z.B. die Übernahme der Kosten eines Hausnotrufsystems oder für einen Telefonanschluß und der monatlichen Grundgebühr, wenn wegen Krankheit ärztliche Hilfe von Fall zu Fall sofort herbeigeholt werden muß (vgl. OVG Berlin FEVS 35, 52). Auch Dolmetscherkosten fallen hierunter, soweit eine Krankenbehandlung ohne diese Hilfe nicht möglich ist (BVerwG FEVS 47, 54).
4 Vollständige und teilweise Befreiung
Wer als Hilfesuchender in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht einen Antrag auf vollständige oder teilweise Befreiung zu stellen. Er ist von der Zuzahlung zu Arznei-, Verband- und Heilmitteln, Einlagen, Bandagen, Kompressionsstrümpfen, zu stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen, zum Zahnersatz sowie zu den Fahrkosten vollständig oder teilweise zu befreien (vgl. §§61 Abs. l Nr. l, Nr. 2 und §62 Abs. l Satz l SGB V), wenn er unzumutbar belastet wird oder die Belastungsgrenze überstiegen wird. Bei der Zuzahlung bei stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen ist nur eine vollständige, nicht auch teilweise Befreiung vorgesehen (§61 Abs. l Nr. l, Nr. 3 SGB V).
4.1 Vollständige Befreiung
Eine vollständige Befreiung ist nach § 61 Abs. 2 Nr. l SGB V möglich, wenn die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten 40% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB l V nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich nach §61 Abs. 4 SGB V um 15 % für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen und für jeden weiteren um 10 % der monatlichen Bezugsgröße. Zu den Familienangehörigen zählen nur der Ehegatte und Kinder, für die Anspruch auf Familienversicherung i.S.d. § 10 SGB V besteht, nicht dagegen Eltern und Geschwister (vgl. Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen NDV 1989, 217 [219] Fn l). Hieraus ergibt sich für das Jahr 1998 eine monatliche Einkommens-grenze bei einem Einpersonenhaushalt von l 736 DM in den alten und l 456 DM in den neuen Bundesländern, bei einem Zweipersonenhaushalt von 2 387 DM in den alten und 2 002 DM in den neuen Bundesländern und für jede weitere Person monatlich 434 DM in den alten und 364DM in den neuen Bundesländern zusätzlich. Der dem §61 SGB V zugrunde liegende Einkommensbegriff ist mit dem der Sozialhilfe nach §§76 ff. nicht identisch, da zum Einkommen i.S.d. § 61 SGB V alle Bruttoeinkünfte zum Lebensunterhalt mit Ausnahme der in §61 Abs. 3 Satz 2 SGB V genannten Leistungen wie die Grundrente nach dem BVG, Pflegezulage nach § 55 BVG, Blindenhilfe nach § 67, Erziehungsgeld nach dem BErzGG und vergleichbare Leistungen der Länder gehören. Insofern können sich insbesondere bei hohen Unterkunftskosten Überschneidungen mit den Bedarfsgrenzen für die HLU ergeben.
Nach § 61 Abs. 2 Nr. 2 SGB V ist eine vollständige Befreiung weiterhin möglich, wenn der/die Versicherte u.a. Arbeitslosenhilfe, BaföG oder HLU erhält. Wegen §21 Abs. l kommen hierbei nicht nur laufende, sondern auch einmalige Leistungen der HLU in Frage. Nach der Auffassung des LSG BW (info also 1995, 173) sollen allerdings nur kontinuierlich bezogene, nicht auch punktuell bezogene einmalige Leistungen für eine vollständige Befreiung ausreichen. Diese Rechtsauffassung ist abzulehnen, weil sie eine im BSHG nicht bestehende Unterscheidung zwischen nur punktuell und kontinuierlich bezogenen einmaligen Leistungen vornimmt (ablehnend deshalb auch Hammel info also 1995, 174). Entscheidend ist der konkrete Bezug von HLU. Potentielle Hilfebedürftigkeit ohne Leistungsbezug reichen nicht aus (so ausdrücklich BSG FEVS 45, 391). Da bei einer Einsatzgemeinschaft i.S.d. § 11 Abs. l Satz l jedes Mitglied einen eigenen Hilfeanspruch hat, muß konkret ermittelt werden, wer Hilfeempfänger ist. Wer Mitglied einer Einsatzgemein-schaft i.S.d. § 11 Abs. l Satz l ist, ohne selbst Hilfeempfänger zu sein, hat deshalb keinen Anspruch auf vollständige Befreiung nach § 61 Abs. 2 Nr. 2 SGB V.
Nach § 61 Abs. 2 Nr. 3 SGB V ist ferner eine vollständige Befreiung möglich, wenn der Hilfeempfänger in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht ist, deren Kosten von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden. Da der gesetzliche Wortlaut nichts Näheres aussagt, dürfte es für eine vollständige Befreiung ausreichen, wenn durch den SHT oder den Träger der Kriegsopferfürsorge zumindest teilweise die Unterbringungskosten getragen werden, da die Hilfebedürftigkeit i.S.d. BSHG oder des BVG deshalb nicht entfällt (ebenso Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen NDV 1989, 217 [220]). Zum Personen-kreis des §61 Abs. 2 Nr. 3 SGB V zählen nicht mehr Versicherte, die in Einrichtungen der Jugendhilfe untergebracht sind.
Bei Bezieherrinnen laufender HLU bzw. bei Heimbewohnerinnen ist die Dauer der vollständigen Befreiung an die Bezugsdauer der HLU bzw. an die Dauer der Heimunterbringung gekoppelt. Bei Bezug nur einmaliger, nicht auch laufender Leistungen der HLU beschränkt sich die Befreiung auf den Monat, in dem die einmalige Leistung gewährt worden ist. Bei einer Befreiung wegen geringer Einnahmen zum Lebensunterhalt i.S.d. § 61 Abs. 2 Nr. l SGB V gilt die Befreiung nur für den zugrunde liegenden Versicherungsfall, es sei denn, daß regelmäßig wiederkehrende geringe Einkünfte vorliegen. Im letzteren Fall ist die vollständige Befreiung für einen längeren Zeitraum auszusprechen (vgl. Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen NDV 1989, 217 [220]).
4.2 Teilweise Befreiung
Eine teilweise Befreiung ist nach § 62 SGB V vorzunehmen, wenn eine gewisse Belastungsgrenze abhängig vom Einkommen und der Familiengröße überschritten wird. Die Belastungsgrenze beträgt 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei chronisch Kranken beträgt die Belastungsgrenze nach Ablauf eines Jahres l %. Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze sind gemäß § 62 Abs. 2 SGB V die Bruttoeinnahmen für den ersten Haushaltsangehörigen um 15% (= monatlich 651 DM bzw. 546 DM; alte bzw. neue Bundesländer im Jahre 1998) und für jeden weiteren Haushaltsangehörigen um 10% (= monatlich 434 DM bzw. 364 DM; alte bzw. neue Bundesländer im Jahre 1998) der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB V zu vermindern. Ändert sich im Kalenderjahr die Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen, so ist bei der Ermittlung der Belastungsgrenze von der höchsten Zahl der Familienangehörigen auszugehen (Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen NDV 1989, 217 [221]). Bei gleichbleibenden monatlichen Einnahmen hat die Krankenkasse die Belastungsgrenze bereits für das laufende Kalenderjahr, bei schwankenden Einnahmen zum Ende eines Kalenderjahres rückwirkend zu ermitteln. Der Versicherte hat sein Einkommen für Fahrtkosten und Zuzahlung zu Arznei-, Verband- und Heilmitteln nur bis zur Belastungsgrenze einzusetzen. Nach Maßgabe sozialhilfe-rechtlicher Bestimmungen hat der SHT diesen Betrag zu übernehmen. Wenn die Krankenkasse die Belastungsgrenze erst rückwirkend zum Ende eines Kalenderjahres ermittelt und sich weigert, den Versicherten im Laufe des Kalenderjahres zu befreien, hat der SHT vorzu-leisten und gegen die Krankenkasse einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 104 SGB X geltend zu machen.
Beispiel: Ein alleinstehender krankenversicherter Hilfesuchender hat im Jahre 1998 ein monatliches Bruttoeinkommen von 2 100DM und ein monatlich bereinigtes Einkommen i.S.d. §76 von l 300DM bei monatlichen Unterkunfts-kosten in Höhe von 600DM. Ein Anspruch auf vollständige Befreiung besteht nicht, da sein Bruttoeinkommen zu hoch ist und er keine HLU erhält. Bei seinem Einkommen ist er aber berechtigt. Krankenhilfe in Anspruch zu nehmen. Seine individuelle Belastungsgrenze ist 42DM monatlich (= 2%; von 2100DM). Der SHT hat deshalb die Zuzahlung z.B. zu Medikamenten bis zu diesem Betrag monatlich zu übernehmen, da dieser Betrag mehr als geringfügig i.S.d. § 85 Abs. l Nr. 2 ist. Darüber hinaus hat die Krankenkasse zu leisten
Gruß
Wolfgang
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3.7 Fahrtkosten (§ 60 SGB V)
Zur Krankenhilfe zählt auch die Kostenübernahme für Fahrkosten einschließlich des Zuzahl ungsbetrages in Höhe von 25 DM, die im Zusammenhang mit der Krankenbehandlung entstehen. Hierzu gehören die Fahrkosten von und zu stationären Einrichtungen, Rettungsfahrten und Krankentransporte und die Fahrtkostenübemahme von und zu ambulanter Behandlung, z.B. zum Hausarzt. Krankenversicherte Hilfesuchende haben sich bei der Kasse vollständig (§ 61 Abs. l Nr. 3 SGB V) bzw. teilweise (§ 62 Abs. l Satz l SGB V) befreien zu lassen, bevor die Fahrtkosten als Krankenhilfe zu übernehmen sind. In der Regel werden mit Ausnahme von Rettungsfahrten und Krankentransporten nur der Fahrpreis eines öffentlichen Verkehrsmittels als Kosten erstattet.
3.8 Sonstige zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung der Krankheitsfolgen erforderliche Leistungen
Hierzu zählen z.B. die Übernahme der Kosten eines Hausnotrufsystems oder für einen Telefonanschluß und der monatlichen Grundgebühr, wenn wegen Krankheit ärztliche Hilfe von Fall zu Fall sofort herbeigeholt werden muß (vgl. OVG Berlin FEVS 35, 52). Auch Dolmetscherkosten fallen hierunter, soweit eine Krankenbehandlung ohne diese Hilfe nicht möglich ist (BVerwG FEVS 47, 54).
4 Vollständige und teilweise Befreiung
Wer als Hilfesuchender in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht einen Antrag auf vollständige oder teilweise Befreiung zu stellen. Er ist von der Zuzahlung zu Arznei-, Verband- und Heilmitteln, Einlagen, Bandagen, Kompressionsstrümpfen, zu stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen, zum Zahnersatz sowie zu den Fahrkosten vollständig oder teilweise zu befreien (vgl. §§61 Abs. l Nr. l, Nr. 2 und §62 Abs. l Satz l SGB V), wenn er unzumutbar belastet wird oder die Belastungsgrenze überstiegen wird. Bei der Zuzahlung bei stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen ist nur eine vollständige, nicht auch teilweise Befreiung vorgesehen (§61 Abs. l Nr. l, Nr. 3 SGB V).
4.1 Vollständige Befreiung
Eine vollständige Befreiung ist nach § 61 Abs. 2 Nr. l SGB V möglich, wenn die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten 40% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB l V nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich nach §61 Abs. 4 SGB V um 15 % für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen und für jeden weiteren um 10 % der monatlichen Bezugsgröße. Zu den Familienangehörigen zählen nur der Ehegatte und Kinder, für die Anspruch auf Familienversicherung i.S.d. § 10 SGB V besteht, nicht dagegen Eltern und Geschwister (vgl. Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen NDV 1989, 217 [219] Fn l). Hieraus ergibt sich für das Jahr 1998 eine monatliche Einkommens-grenze bei einem Einpersonenhaushalt von l 736 DM in den alten und l 456 DM in den neuen Bundesländern, bei einem Zweipersonenhaushalt von 2 387 DM in den alten und 2 002 DM in den neuen Bundesländern und für jede weitere Person monatlich 434 DM in den alten und 364DM in den neuen Bundesländern zusätzlich. Der dem §61 SGB V zugrunde liegende Einkommensbegriff ist mit dem der Sozialhilfe nach §§76 ff. nicht identisch, da zum Einkommen i.S.d. § 61 SGB V alle Bruttoeinkünfte zum Lebensunterhalt mit Ausnahme der in §61 Abs. 3 Satz 2 SGB V genannten Leistungen wie die Grundrente nach dem BVG, Pflegezulage nach § 55 BVG, Blindenhilfe nach § 67, Erziehungsgeld nach dem BErzGG und vergleichbare Leistungen der Länder gehören. Insofern können sich insbesondere bei hohen Unterkunftskosten Überschneidungen mit den Bedarfsgrenzen für die HLU ergeben.
Nach § 61 Abs. 2 Nr. 2 SGB V ist eine vollständige Befreiung weiterhin möglich, wenn der/die Versicherte u.a. Arbeitslosenhilfe, BaföG oder HLU erhält. Wegen §21 Abs. l kommen hierbei nicht nur laufende, sondern auch einmalige Leistungen der HLU in Frage. Nach der Auffassung des LSG BW (info also 1995, 173) sollen allerdings nur kontinuierlich bezogene, nicht auch punktuell bezogene einmalige Leistungen für eine vollständige Befreiung ausreichen. Diese Rechtsauffassung ist abzulehnen, weil sie eine im BSHG nicht bestehende Unterscheidung zwischen nur punktuell und kontinuierlich bezogenen einmaligen Leistungen vornimmt (ablehnend deshalb auch Hammel info also 1995, 174). Entscheidend ist der konkrete Bezug von HLU. Potentielle Hilfebedürftigkeit ohne Leistungsbezug reichen nicht aus (so ausdrücklich BSG FEVS 45, 391). Da bei einer Einsatzgemeinschaft i.S.d. § 11 Abs. l Satz l jedes Mitglied einen eigenen Hilfeanspruch hat, muß konkret ermittelt werden, wer Hilfeempfänger ist. Wer Mitglied einer Einsatzgemein-schaft i.S.d. § 11 Abs. l Satz l ist, ohne selbst Hilfeempfänger zu sein, hat deshalb keinen Anspruch auf vollständige Befreiung nach § 61 Abs. 2 Nr. 2 SGB V.
Nach § 61 Abs. 2 Nr. 3 SGB V ist ferner eine vollständige Befreiung möglich, wenn der Hilfeempfänger in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht ist, deren Kosten von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden. Da der gesetzliche Wortlaut nichts Näheres aussagt, dürfte es für eine vollständige Befreiung ausreichen, wenn durch den SHT oder den Träger der Kriegsopferfürsorge zumindest teilweise die Unterbringungskosten getragen werden, da die Hilfebedürftigkeit i.S.d. BSHG oder des BVG deshalb nicht entfällt (ebenso Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen NDV 1989, 217 [220]). Zum Personen-kreis des §61 Abs. 2 Nr. 3 SGB V zählen nicht mehr Versicherte, die in Einrichtungen der Jugendhilfe untergebracht sind.
Bei Bezieherrinnen laufender HLU bzw. bei Heimbewohnerinnen ist die Dauer der vollständigen Befreiung an die Bezugsdauer der HLU bzw. an die Dauer der Heimunterbringung gekoppelt. Bei Bezug nur einmaliger, nicht auch laufender Leistungen der HLU beschränkt sich die Befreiung auf den Monat, in dem die einmalige Leistung gewährt worden ist. Bei einer Befreiung wegen geringer Einnahmen zum Lebensunterhalt i.S.d. § 61 Abs. 2 Nr. l SGB V gilt die Befreiung nur für den zugrunde liegenden Versicherungsfall, es sei denn, daß regelmäßig wiederkehrende geringe Einkünfte vorliegen. Im letzteren Fall ist die vollständige Befreiung für einen längeren Zeitraum auszusprechen (vgl. Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen NDV 1989, 217 [220]).
4.2 Teilweise Befreiung
Eine teilweise Befreiung ist nach § 62 SGB V vorzunehmen, wenn eine gewisse Belastungsgrenze abhängig vom Einkommen und der Familiengröße überschritten wird. Die Belastungsgrenze beträgt 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei chronisch Kranken beträgt die Belastungsgrenze nach Ablauf eines Jahres l %. Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze sind gemäß § 62 Abs. 2 SGB V die Bruttoeinnahmen für den ersten Haushaltsangehörigen um 15% (= monatlich 651 DM bzw. 546 DM; alte bzw. neue Bundesländer im Jahre 1998) und für jeden weiteren Haushaltsangehörigen um 10% (= monatlich 434 DM bzw. 364 DM; alte bzw. neue Bundesländer im Jahre 1998) der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB V zu vermindern. Ändert sich im Kalenderjahr die Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen, so ist bei der Ermittlung der Belastungsgrenze von der höchsten Zahl der Familienangehörigen auszugehen (Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen NDV 1989, 217 [221]). Bei gleichbleibenden monatlichen Einnahmen hat die Krankenkasse die Belastungsgrenze bereits für das laufende Kalenderjahr, bei schwankenden Einnahmen zum Ende eines Kalenderjahres rückwirkend zu ermitteln. Der Versicherte hat sein Einkommen für Fahrtkosten und Zuzahlung zu Arznei-, Verband- und Heilmitteln nur bis zur Belastungsgrenze einzusetzen. Nach Maßgabe sozialhilfe-rechtlicher Bestimmungen hat der SHT diesen Betrag zu übernehmen. Wenn die Krankenkasse die Belastungsgrenze erst rückwirkend zum Ende eines Kalenderjahres ermittelt und sich weigert, den Versicherten im Laufe des Kalenderjahres zu befreien, hat der SHT vorzu-leisten und gegen die Krankenkasse einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 104 SGB X geltend zu machen.
Beispiel: Ein alleinstehender krankenversicherter Hilfesuchender hat im Jahre 1998 ein monatliches Bruttoeinkommen von 2 100DM und ein monatlich bereinigtes Einkommen i.S.d. §76 von l 300DM bei monatlichen Unterkunfts-kosten in Höhe von 600DM. Ein Anspruch auf vollständige Befreiung besteht nicht, da sein Bruttoeinkommen zu hoch ist und er keine HLU erhält. Bei seinem Einkommen ist er aber berechtigt. Krankenhilfe in Anspruch zu nehmen. Seine individuelle Belastungsgrenze ist 42DM monatlich (= 2%; von 2100DM). Der SHT hat deshalb die Zuzahlung z.B. zu Medikamenten bis zu diesem Betrag monatlich zu übernehmen, da dieser Betrag mehr als geringfügig i.S.d. § 85 Abs. l Nr. 2 ist. Darüber hinaus hat die Krankenkasse zu leisten
Gruß
Wolfgang
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DanyP
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Hallo!
Die Frage finde ich ja auch sehr interessant. Gerade weil wir ja jetzt wohl auch alle 3 Monate von Braunschweig nach Berlin fahren werden. Was wir natürlich auch gerne machen, denn da wissen wir, dass wir ein gutes Korsett bekommen.
Mh, Wolf, soll jetzt keine Kritik sein, bin für jeden Tip dankbar. Aber in dem im Internet Gefundenen, wird noch von DM gesprochen, ob das wohl noch so aktuell ist? Gerade jetzt mit der neuen Gesundheitsreform.
LG Daniela
Die Frage finde ich ja auch sehr interessant. Gerade weil wir ja jetzt wohl auch alle 3 Monate von Braunschweig nach Berlin fahren werden. Was wir natürlich auch gerne machen, denn da wissen wir, dass wir ein gutes Korsett bekommen.
Mh, Wolf, soll jetzt keine Kritik sein, bin für jeden Tip dankbar. Aber in dem im Internet Gefundenen, wird noch von DM gesprochen, ob das wohl noch so aktuell ist? Gerade jetzt mit der neuen Gesundheitsreform.
LG Daniela
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Wolf
- aktives Mitglied

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Hallo zusammen,
hier ein Auszug
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch
Gesetzliche Krankenversicherung
In der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791)
§ 60
Fahrkosten
(1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 festgelegt hat.
(2) Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages
1. bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus,
2. bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
3. bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport),
4. bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer Behandlung nach § 115a oder § 115b, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung (§ 39) vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist, wie bei einer stationären Krankenhausbehandlung.
Soweit Fahrten nach Satz 1 von Rettungsdiensten durchgeführt werden, zieht die Krankenkasse die Zuzahlung in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt von dem Versicherten ein.
(3) Als Fahrkosten werden anerkannt
1. bei Leistungen, die stationär erbracht werden; mit Ausnahme von Notfällen und einer mit Einwilligung der Krankenkassen erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus gilt dies bei Abrechnung einer Fallpauschale nicht für eine Verlegung in ein nachsorgendes Krankenhaus,
2. bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
3. bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
4. bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer den jeweils auf Grund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach Nummer 1 bis 3 erforderlichen Transportmittels entstanden wären.
(4) Die Kosten des Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen. § 18 bleibt unberührt.
(5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Fahr- und andere Reisekosten nach § 53 Abs. 1 bis 3 des Neunten Buches übernommen.
hier ein Auszug
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch
Gesetzliche Krankenversicherung
In der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791)
§ 60
Fahrkosten
(1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 festgelegt hat.
(2) Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages
1. bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus,
2. bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
3. bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport),
4. bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer Behandlung nach § 115a oder § 115b, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung (§ 39) vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist, wie bei einer stationären Krankenhausbehandlung.
Soweit Fahrten nach Satz 1 von Rettungsdiensten durchgeführt werden, zieht die Krankenkasse die Zuzahlung in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt von dem Versicherten ein.
(3) Als Fahrkosten werden anerkannt
1. bei Leistungen, die stationär erbracht werden; mit Ausnahme von Notfällen und einer mit Einwilligung der Krankenkassen erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus gilt dies bei Abrechnung einer Fallpauschale nicht für eine Verlegung in ein nachsorgendes Krankenhaus,
2. bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
3. bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
4. bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer den jeweils auf Grund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach Nummer 1 bis 3 erforderlichen Transportmittels entstanden wären.
(4) Die Kosten des Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen. § 18 bleibt unberührt.
(5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Fahr- und andere Reisekosten nach § 53 Abs. 1 bis 3 des Neunten Buches übernommen.
